Massgebende Belastungsgrenzwerte. Sachliche Zuständigkeit. Lärmermittlung und -beurteilung. Pflicht zur Wartung.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BRGE IV Nr. 0129/2011 vom 22. September 2011 in BEZ 2012 Nr. 69 (Bestätigt mit VB.2011.00672 vom 22. Februar 2012. Dieser bestätigt mit BGE 1C_178/2012 vom 22. August 2012.) Die kommunale Baubehörde hatte der Rekurrentin die Baubewilligung für die Erstellung einer Kleinwindkraftanlage erteilt. Gleichzeitig hatte sie die lärmrechtliche Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) eröffnet. Aufgrund von rund zehn Jahre später erfolgten Lärmklagen ersuchte die Vorinstanz die Baudirektion Kanton Zürich um eine Beurteilung des Lärmes. In der Folge forderte die kommunale Baubehörde die nachmalige Rekurrentin zur Wartung ihrer Anlage auf. Aus den Erwägungen:
4. Die lärmrechtliche Bewilligung vom 30. November 2000 wurde durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) erteilt und die vorliegend angefochtene Verfügung von der kommunalen Baubehörde erlassen. Vorab ist daher die Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung zu überprüfen. Der lärmmässigen Prüfung durch das AWA unterstehen ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur nur die in Ziffer 3.1 Anhang der Bauverfahrens- verordnung (BVV) ausdrücklich erwähnten Industrie-, Gewerbe- und Landwirt- schaftsbetriebe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) in Verbindung mit Anhang 6 LSV. Im Übrigen obliegt die Beurteilung von Lärmemissionen den kommunalen Baubehörden (BRKE III Nrn. 0055 und 0056/2002 vom 29. Mai 2002 = BEZ 2002 Nr. 40, www.baurekursgericht-zh.ch). Als Energieanlagen, welche regelmässig während längerer Zeit in Betrieb sind, müssen Kleinwindkraftanlagen zwar die im Anhang 6 LSV festgelegten Grenzwerte für Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft einhalten (vgl. Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 2 LSV). Da die strittige Anlage einzig der privaten Stromerzeugung für das Einfamilienhaus dient und somit nicht einem gewerblichen Zweck im Sinne von Ziffer 3.1 Anhang BVV, liegt die Beurteilungskompetenz allein bei der kommunalen Baubehörde, welche für den Erlass des vorliegenden Entscheides zuständig war. 5.1 Das streitbetroffenen Grundstück ist gemäss der Bau- und Zonenordnung der Standortgemeinde einer Wohnzone zugewiesen. In dieser gilt die Empfindlichkeitsstufe II (Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV). Für Windkraftanlagen gelten, wie bereits ausgeführt, die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und
- 2 - Gewerbelärm. Die im Jahre 2000 bewilligte Anlage muss die Planungswerte einhalten (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Gemäss Anhang 6 LSV gilt daher für die vorliegende Anlage ein Belas- tungsgrenzwert (Lr in dB[A]) von 55 «Tag» und 45 «Nacht». 5.2 Die Lärmbeurteilung der kantonalen «Fachstelle Lärmschutz», welche auf Vor-Ort-Messungen vom 25. August 2010 basiert, stellt zusammengefasst fest, dass die Anlage bereits bei Windgeschwindigkeiten von unter 5 m/s den zulässigen Planungswert «Nacht» von 45 dB beim Fenster des nächstge- legenen lärmempfindlichen Raumes um über 5 dB überschreitet. Zudem sei bei Zunahme der Windgeschwindigkeit mit deutlich höheren Lärmpegeln zu rechnen. Da die wahrgenommenen Geräusche der Anlage eher einer mecha- nischen als einer aerodynamischen Ursache zuzuordnen seien, empfiehlt die Fachstelle als nächsten Schritt die Wartung der Anlage. 5.3 Die massive Überschreitung des Grenzwertes «Nacht» kann nicht auf topografische Verhältnisse oder etwa auf die Umgebungsbepflanzung zurück- geführt werden. Bei Lärmmessungen wird dem durch den Wind verursachten Geräusch durch die Verwendung eines Windschirmes beim Messgerät begegnet. Allfälligen Umgebungsgeräuschen wird bereits durch die geeignete Wahl des Messstandortes Rechnung getragen. Bei der am Messtag herrschenden, geringen Windstärke von weniger als 5 m/s kommt allfälligen Nebengeräuschen durch die umliegende Bepflanzung bzw. dem Rascheln des Laubes ohnehin keine entscheidrelevante Rolle zu. Dies gilt vorliegend aufgrund der grossen Differenz zwischen Ruheschall- und Betriebsschallpegel von 8 dB umso mehr. Weiter führt die Rekurrentin nicht aus und ist auch nicht ersichtlich, welche spezielle topografische Verhältnisse die Messung beeinträchtigt haben könnten. 5.4 Die Anlage muss entgegen den Ausführungen der Rekurrentin periodisch gewartet werden. Dies belegt die von ihr selbst ins Recht gelegte Wartungsanweisung des Herstellers der Anlage. Dabei sind keinesfalls nur die Schrauben der Anlage zu kontrollieren. Ziffer 16 der Wartungsanweisung lautet explizit: «Schmieren des Kugelkranzes – erstmals ein halbes Jahr nach Inbetrieb- nahme und dann bei der jährlichen Überprüfung.» Angesichts der diverse Punkte umfassenden Wartungsvorgabe des Herstellers erscheint es irritierend, dass die Rekurrentin von einer «wartungs- freien» Anlage redet. Wird ein Kugellager nicht geschmiert, kommt es offenkundig über kurz oder lang zu mechanischem Verschleiss. Wie der Website der kantonalen Fachstelle für Lärmschutz diesbezüglich zu entnehmen ist, kann gerade eine schlechte Wartung mit der Zeit zu störenden Quietsch- oder Rattergeräuschen führen (http://www.laerm.zh.ch/fals/3-wissen/fra- gen/konkretes/kleinwindanlagen.html). Selbst wenn die Anlage der Rekurrentin aus sogenannten wartungsfreien Kugellagern bestehen würde, müsste die Windkraftanlage periodisch überprüft werden. Denn auch diese unterliegen letztlich dem Verschleiss und haben eine begrenzte Lebensdauer. Ob ein
- 3 - Defekt die Ursache für die übermässige Lärmimmission ist oder nicht, kann nur durch eine Überprüfung bzw. Wartung der Anlage durch eine qualifizierte Person ermittelt werden. 5.5 Anzumerken bleibt, dass es unerheblich ist, ob der Lärm der Windkraft- anlage die Eigentümerin der Liegenschaft S beim Erwerb der Liegenschaft gestört hat oder nicht. Die gesetzliche Pflicht zur Einhaltung des Planungswertes kann durch allfällige privatrechtliche Vereinbarungen nicht ausgehebelt werden. Weiter ist bei Windstärken von über 5 m/s auch von einem Anstieg des Lärms auszugehen. Diesfalls ist aufgrund der geringen Distanzen zu weiteren Gebäuden im Quartier von lediglich 17 m bis 60 m davon auszugehen, dass es bei diesen ebenfalls zu unzulässigen Immissionen kommt. Zudem ist mittlerweile von veränderten Verhältnissen gegenüber dem Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft durch die heutige Eigentümerin aus- zugehen, da die Windkraftanlage nunmehr offensichtlich höhere Lärmimmis- sionen verursacht. 6.1 Nach dem Ausgeführten ist der Rekurs abzuweisen.